Per 15. August 2019 sind die Bestimmungen des revidierten Waffengesetzes und der Waffenverordnung (WV) des Bundes in Kraft getreten. Im Anhang finden Sie ein Schema, welches die Pflichten von Besitzern altrechtlicher Waffen und die Voraussetzungen für den Erwerb von neu verbotenen Waffen aufzeigt.

ÄNDERUNG: Für den Erwerb von neu verbotenen Waffen ist eine Ausnahmebewilligung der Fachstelle WS (Waffen und Sprengstoffe) notwendig. Das Gesuchformular sowie umfassende Fragen und Antworten zum Thema finden Sie unter folgendem Link:

https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/waffen.html

Anträge für Ausnahmebewilligungen sind an folgende Adresse einzureichen:

Kantonspolizei Zürich
SPSA-BA-WS
Postfach
8021 Zürich

Der Erwerb von Revolvern, Pumpaction, ausländischen Karabinern, Unterhebelrepetiergewehren, Kleinkaliberwaffen, halbautomatischen Waffen mit kleinen Magazin etc. ist mittels ursprünglichem Waffenerwerbsschein möglich. Dieser kann, wie bis anhin bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Das dafür notwendig Gesuchformular finden Sie untenstehend auf unserer Webseite. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:

• Kopie eines amtlichen Ausweises
• Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassung C haben zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohn- und Heimatstaates beizulegen, die den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt

Weiter kommt hinzu, dass Personen, welche neu verbotene Waffen nach altem Recht erworben haben, diese innert drei Jahren bei der Fachstelle für Waffen und Sprengstoffe nachmelden müssen. Diese Personen werden hernach kostenlos eine Besitzbestätigung erhalten.

Preis

50.00
Schusswaffe

Zugehörige Objekte

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